Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad dabei unterstützt, länger selbstständig zu Hause zu leben. Geregelt ist er in § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Seit 2017 steht dieser Betrag allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu – unabhängig davon, ob sie zu Hause gepflegt werden oder in einer Pflegeeinrichtung leben.
Im Jahr 2026 beträgt der Entlastungsbetrag 131 € pro Monat. Das ergibt über das Jahr gerechnet einen Anspruch von bis zu 1.572 €. Wer dieses Geld nicht in Anspruch nimmt, lässt wertvolle Unterstützung einfach liegen – denn es handelt sich nicht um einen Zuschuss, den man sich mit der Pflegekasse teilt, sondern um eine eigenständige Leistung, die vollständig für zugelassene Angebote verwendet werden darf.
Schnellübersicht: Die wichtigsten Fakten
- 💰 131 € pro Monat – für alle Pflegegrade 1–5
- 📋 Gesetzliche Grundlage: § 45b SGB XI
- 🏠 Verwendung: Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, anerkannte Entlastungsangebote
- 📅 Übertragung: nicht genutzte Beträge ins erste Halbjahr des Folgejahres möglich
- 📝 Beantragung: formloser Antrag bei der Pflegekasse
Für wen gilt der Entlastungsbetrag?
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflege vollständig durch Angehörige übernommen wird, ob ein ambulanter Pflegedienst im Einsatz ist oder ob die Person allein lebt. Entscheidend ist allein der anerkannte Pflegegrad.
Auch Personen im Pflegegrad 1, die keine weiteren Pflegegeldleistungen erhalten, können den Entlastungsbetrag in vollem Umfang nutzen. Gerade für Menschen, die noch weitgehend selbstständig leben, aber ab und zu Unterstützung im Haushalt oder bei der Alltagsgestaltung benötigen, ist er eine wichtige finanzielle Entlastung.
Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden – er kann nicht frei ausgegeben werden, sondern ausschließlich für bestimmte, von der Pflegekasse anerkannte Leistungen. Dazu zählen:
- Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung durch anerkannte Pflegedienste oder Entlastungsangebote
- Ambulante Pflegedienste, die anerkannte Entlastungsleistungen erbringen
- Tages- und Nachtpflege (hier werden 100 % des Eigenanteils übernommen)
- Anerkannte Betreuungsangebote wie Gruppenangebote, Einzelbetreuung oder Alltagsbegleitung
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege (als ergänzende Finanzierung)
Haushaltspartner ist ein anerkannter Anbieter im Sinne des § 45a SGB XI. Das bedeutet, dass unsere Leistungen – von der Haushaltsreinigung über Einkaufshilfen bis hin zur Begleitung bei Behördengängen – direkt über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können. Sie müssen die Kosten nicht vorschießen.
Was ist mit der Direktabrechnung?
Ein großer Vorteil: Sie müssen die Kosten für unsere Leistungen nicht selbst vorstrecken. Als anerkannter Entlastungsanbieter rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie beauftragen uns, wir erbringen die Leistung, und die Pflegekasse erstattet den Betrag auf Basis unserer Rechnung. Sie zahlen nur dann selbst, wenn Ihre Leistungen das monatliche Budget von 131 € übersteigen.
Wichtig: Übertragung ungenutzter Beträge
Nicht genutzte Beträge aus dem laufenden Kalenderjahr können ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Wer beispielsweise im Jahr 2026 nur 800 € von seinen 1.572 € verbraucht, darf die restlichen 772 € noch bis zum 30. Juni 2027 abrufen. Danach verfallen sie. Es lohnt sich also, regelmäßig zu prüfen, wie viel Budget noch offen ist.
Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?
Die Beantragung ist unkompliziert. Sie stellen bei Ihrer Pflegekasse einen formlosen Antrag – ein kurzes Schreiben oder ein Anruf genügt in vielen Fällen. Bei manchen Pflegekassen gibt es auch fertige Formulare, die Sie auf der Website herunterladen oder telefonisch anfordern können.
Schritt-für-Schritt zur Beantragung
- Pflegekasse kontaktieren: Rufen Sie Ihre Pflegekasse an oder schreiben Sie eine kurze E-Mail. Geben Sie Ihre Versicherungsnummer und Ihren Pflegegrad an.
- Antrag stellen: Bitten Sie um die Freischaltung des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI. Manche Pflegekassen erledigen das direkt telefonisch, andere benötigen einen schriftlichen Antrag.
- Anbieter auswählen: Wählen Sie einen anerkannten Anbieter wie Haushaltspartner. Wichtig: Der Anbieter muss im Sinne des § 45a SGB XI zugelassen sein.
- Leistungen beauftragen und genießen: Wir kommen zu Ihnen nach Hause und erbringen die vereinbarten Leistungen – Haushaltsreinigung, Einkaufshilfe, Begleitung oder was immer Sie benötigen.
- Abrechnung läuft automatisch: Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen sich um nichts kümmern.
Wofür nutzen unsere Kunden den Entlastungsbetrag bei Haushaltspartner?
In der Praxis sehen wir, dass ältere Menschen und Pflegebedürftige in Hannover den Entlastungsbetrag am häufigsten für folgende Leistungen einsetzen:
- Wöchentliche Haushaltsreinigung: Staubsaugen, Wischen, Bad und Küche reinigen
- Einkaufsservice: Besorgungen erledigen, Einkaufslisten abarbeiten, Lebensmittel einräumen
- Wäschepflege: Waschen, Trocknen, Bügeln, Einräumen
- Begleitung bei Terminen: Arztbesuche, Behördengänge, Spaziergänge
- Gesellschaft und Gespräch: Alltagsbegleitung für Menschen, die wenig soziale Kontakte haben
Mit 131 € monatlich lässt sich beispielsweise eine zweistündige Reinigungshilfe pro Woche vollständig finanzieren – ohne dass Sie selbst auch nur einen Euro dazuzahlen müssen.
Rechenbeispiel: Was 131 € monatlich ermöglichen
Bei einem Stundensatz von ca. 28 € (Agenturpreis inkl. Versicherung) finanziert der Entlastungsbetrag rund 4,5 Stunden Haushaltshilfe pro Monat. Das entspricht zum Beispiel:
- 2-stündige Wohnungsreinigung alle 2 Wochen, oder
- 1,5 Stunden Reinigung + 1 Stunde Einkaufsservice wöchentlich
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Kann ich den Entlastungsbetrag mit Pflegegeld kombinieren?
Ja, unbedingt. Der Entlastungsbetrag ist eine eigenständige Leistung und wird nicht auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen angerechnet. Sie können also gleichzeitig Pflegegeld erhalten (für die Pflege durch Angehörige) und den Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe einsetzen.
Was passiert, wenn ich den Betrag nicht vollständig nutze?
Nicht abgerufene Beträge verfallen nicht sofort am Jahresende. Sie können den Restbetrag des laufenden Jahres noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Darüber hinaus verfallen sie jedoch. Es gibt keinen weiteren Vortrag.
Gilt der Entlastungsbetrag auch für private Pflegeversicherungen?
Der § 45b SGB XI gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung. Bei privaten Pflegeversicherungen gelten die Bedingungen des jeweiligen Vertrags. Sprechen Sie im Zweifel direkt mit Ihrer privaten Versicherung, welche Entlastungsleistungen erstattet werden.
Muss ich Belege einreichen?
Bei der Direktabrechnung mit einem anerkannten Anbieter wie Haushaltspartner rechnen wir die Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Sie erhalten in der Regel eine Kopie der Abrechnung. Wenn Sie die Leistung selbst zahlen und sich nachträglich erstatten lassen, müssen Sie die Originalrechnungen bei Ihrer Pflegekasse einreichen.